Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022

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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2021,36861)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2021 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2021,36861)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2021 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2021,36861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 45 Abs 1 S 1 SGB 8, § 49 SGB 8, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG
    (Fachliche) Eignung einer Betreuungsperson; Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung in Form einer Erziehungsstelle mit dort wohnender Fachkraft; Gewährleistung des Kindeswohls

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 45 SGB 8, § 49 SGB 8, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG
    (fachliche) Eignung der Betreuungsperson; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Beschwerde; Einstweiliger Rechtsschutz; Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zum Betrieb einer Einrichtung in Form einer Erziehungsstelle mit innewohnender Fachkraft; Kindeswohl; Regelungsanordnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, deren Erlass nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht (VGH München, Beschluss vom 2. Juli 2017 - 12 CE 17.71 -, BayVBl. 2018, S. 96 ff., Rn. 30 bei juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 12 B 606/15

    Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    Die begehrte einstweilige Anordnung scheitert unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch nicht daran, dass sie das mögliche Ergebnis der Entscheidung im Hauptverfahren für dessen Dauer - und damit partiell endgültig - vorwegnimmt, zumal die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen (zu diesen Maßstäben: OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, 4 f. bei juris m.w.N.).
  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    An das Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1Satz 2 VwGO sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko also gering ist (VGH Kassel, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 756, Rn. 19 bei juris).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2019 - 9 WF 264/18

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung erster Instanz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    Dem tritt die Antragstellerin mit dem Hinweis auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2019 - 9 WF 264/18 - entgegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20

    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege -

    § 43 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 39 zu § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; daran anschließend Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - juris Rn. 15).

    Für derartige Steuerungserwägungen ist im Verfahren der Erlaubniserteilung kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 15).

    Weitergehende Anforderungen für die Erlaubniserteilung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ergeben sich auch nicht aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - AGKJHG - des Landes Brandenburg vom 26. Juni 1997 in den Fassungen vom 1. April 2019 und vom 25. Juni 2020 (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 13 zu § 45 SGB VIII).

  • OVG Saarland, 24.11.2021 - 2 B 218/21

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bzw. -grundes;

    Das OVG Berlin-Brandenburg habe die Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII im Verfahren nach § 123 VwGO ebenfalls für unproblematisch möglich eingestuft (Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 -).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Beschluss vom 24.7.2017 - AZ 12 CE 17.704 - juris] und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg [Beschluss vom 25.8.2021 - OVG 6 S 18/21 - juris].

  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Ob damit nur die allgemeine Grenze der Zweckwidrigkeit nach § 32 Abs. 3 SGB X gilt und ein großer Spielraum für den Erlass von Nebenbestimmungen besteht, die den Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII insoweit einschränken, dass er nur noch als ein "Anspruch dem Grunde nach" zu werten ist (so SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 19) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG dem entgegensteht, ein über die Mindestanforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege - und nicht durch Bundes- oder Landesrecht - verbindlich vorzugeben (so OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 I 3.22

    Einrichtung gemäß § 45 SGB 8; Anforderungen an die Einrichtungskonzeption

    Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin hat der erkennende Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Vollstreckungsschuldner im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, der Vollstreckungsgläubigerin die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zu erteilen (Beschluss vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die durch den Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - auferlegte Verpflichtung durch den Bescheid vom 11. November 2021 hinreichend umgesetzt wurde und es deshalb keiner Vollstreckungsmaßnahmen nach § 172 Satz 1 VwGO bedarf.

  • VG Berlin, 22.03.2024 - 9 L 84.24
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, weil dann das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko gering ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 20).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21   

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https://dejure.org/2022,11386
OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2022,11386)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.05.2022 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2022,11386)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2022,11386)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2021 - 6 A 9.20

    Schallschutz für einen Neubau; Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach Ziffer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Um zu gewährleisten, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Lärmschutzziele eingehalten werden, sei die Beklagte als Vorhabenträgerin vor dem dargelegten Hintergrund auch bei Neubauten gehalten, die Planung hierfür auf eigene Kosten vorzunehmen (Senatsurteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 -, Rn. 37 f.).

    Ein solches Erfordernis hat der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in seinem bereits zitierten Urteil vom 6. Mai 2021 - OVG 6 A 9/20 - (NVwZ-RR 2021, S. 795 ff., juris Rn. 43) angenommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2021 - 6 A 11.20

    Schallschutzprogramm Flughafen BER; Feststellungsklage; Entschädigungsleistung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Satz 4 PFB BER ist anzunehmen, wenn das Grundstück am maßgeblichen Stichtag entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen war (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder im sog. Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. schon Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - 6 A 11/20 -, juris Rn. 23).(Rn.37).

    Bebaubarkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn das Grundstück am maßgeblichen Stichtag entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen war (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder im sog. Innenbereich, also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. schon Senatsurteil vom 25. Juni 2021 - OVG 6 A 11/20 -, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 10.10.2006 - 4 BN 29.06

    Inzidentprüfung eines Bebauungsplans nach Friständerung für die Antragstellung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Zur Rechtswahrung sei die Einhaltung der Normenkontrollfrist nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 -, ZfBR 2001, S. 350, sowie vom 10. Oktober 2006 - 4 BN 29.06 -, ZfBR 2007, S. 149 f., juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.12.2000 - 4 BN 32.00

    Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zur Stellung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Zur Rechtswahrung sei die Einhaltung der Normenkontrollfrist nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2000 - 4 BN 32.00 -, ZfBR 2001, S. 350, sowie vom 10. Oktober 2006 - 4 BN 29.06 -, ZfBR 2007, S. 149 f., juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Dementsprechend reicht es für die gesicherte Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BGB aus, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. mit ihrer Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme oder der Fertigstellung des Bauwerks gerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 ff., Rn. 40 m.w.N.; Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 134 August 2019, § 30 Rn. 50 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Daher ist - außerhalb der bestimmten Antragsfristen unterliegenden prinzipalen Normenkontrolle des § 47 VwGO - die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, auf dem die fraglichen Vollzugsakte beruhen, inzidenter in vollem Umfang zu überprüfen, um umfassenden und ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 ff., juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - 10 N 49.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ferienanlage; Sicherung der verkehrsmäßigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Welche Anforderungen an die Sicherung der Erschließung im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2022 - 6 A 7.21

    Anerkennung von Ansprüchen auf passiven Schallschutz gegen Fluglärm

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Sie ist, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, bei der Überprüfung und ggf. Gewährung von Schallschutzansprüchen nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER als Anspruchsverpflichtete einer Behörde vergleichbar, die ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahrnimmt (Urteile vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 -, juris Rn. 171, und vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 -, Rn. 81).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2021 - 6 A 8.20

    Schallschutzprogramm Flughafen BER; Leistungsklage; Anspruch auf Vorlage einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 6 S 18.21
    Sie ist, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, bei der Überprüfung und ggf. Gewährung von Schallschutzansprüchen nach den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER als Anspruchsverpflichtete einer Behörde vergleichbar, die ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahrnimmt (Urteile vom 13. Dezember 2021 - OVG 6 A 8/20 -, juris Rn. 171, und vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 -, Rn. 81).
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